Bereits im im November 2009 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Demonstrationsbeobachtern des Komitees für Grundrechte und Demokratie aufgrund deren rechtswidriger Ingewahrsamnahme das Recht auf Schmerzensgeld zugebilligt. Das Gericht übte Fundamentalkritik an den die Vorinstanzen, die meinten allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit müsste schon Entschädigung genug sein. (Aktenzeichen 1 BvR 2853/08)

Interessant an diesem Beschluss ist außerdem, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausübung der Demonstrationsbeobachtung durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt sieht.

Eine Stellungnahme zu diesem Beschluss von Elke Steven vom Komitee für Grundrechte und Demokratie.

Der Beschluss 1 BvR 2853/08 im Wortlaut

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz