Polizeikontrollen

Aussehen wie ein Linker ist kein Kontrollgrund, 15.12.2010
Link zum Urteil im O-Ton: Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung auf dem Weg zu einer Versammlung
Aktenzeichen 1 A 313/08, VG Göttingen

Sich-Wehren gegen rechtswidrige Personalienfeststellung ist kein "Widerstand"

Ist eine Personalienfeststellung rechtswidrig, so ist es kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn man sich dagegen wehrt, 16.01.2007
Aktenzeichen: 33 Cs 34 Js 23625/06 (746/06), AG Göttingen
Hintergrunde des Urteils hier lesen.

Videoüberwachung

Rechtswidrige Videobeobachtung friedlicher Versammlung, 29.11.2010
Aktenzeichen 5A 2288/09, OVG Münster

Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies gilt auch, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt, 05.07.2010
Aktenzeichen: 1 K 905.09, VG Berlin

Vermummung

Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach den NVersG setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Vermummung zuvor durch einen die Verhaltenspflicht konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Dies bedeutet, dass die Polizei, bevor sie irgendwelche Maßnahmen aufgrund vermummter Personen innerhalb einer Versammlung oder Demonstration ergreift, eine Aufforderung zum Ablegen der Vermummung zu erlassen hat.
Beschluss des OLG Celle 32 Ss 6/11, 04.5.2011

Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit in Bahnhöfen und Flughäfen

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011:
"Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. (...)
Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (...). Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden."
Aktenzeichen 1 BvR 699/06