Urteile rund um Versammlungs- und Polizeirecht

"Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen

Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am Montag, den 29.10.2012, nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass die Bundespolizei im Rahmen von Personenkontrollen in Zügen Personen nicht anhand ihrer "Hautfarbe" auswählen darf (Aktenzeichen 7 A 10532/12.OVG). Das Gericht hat einer solchen Praxis eine klare Absage erteilt und sie für nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz erklärt.

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Sitzblockaden und Blockadetraining

Für bestimmte Formen von Sitzblockaden hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass diese keine Nötigung und somit keine strafbare Handlung darstellen. Vielmehr sind Sitzblockaden mit vorwiegendem "Kommunikationszweck" durch das Versammlungsrecht gedeckt, urteilten die BundesrichterInnen.

Aus der Pressemitteilung der Bundesverfassungsgerichts zum Urteil:
"Dass die Aktion die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für bestimmte politische Belange bezweckte, lässt den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht entfallen, sondern macht die gemeinsame Sitzblockade, die somit der öffentlichen Meinungsbildung galt, erst zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. (...)
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht gelassen hat."

Das Urteil im Wortlaut, 07.03.2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05

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Pfefferspray-Urteil: Körperverletzung im Amt

Pfeffersprayeinsatz als Körperverletzung

Schuldig: Der Uetersener Polizist P. ist der gefährlichen Körperverletzung im Amt schuldig gesprochen - und zur Mindesstrafe von 90 Tagessätzen á 70 Euro verurteilt worden. ...
Zwei Dinge seien für die Urteilsfindung zu hinterfragen gewesen, so die Amtsrichterin. Zuerst einmal müsse so ein Reizgaseinsatz angekündigt werden. Von der Ankündigung höre sie hier in der Verhandlung zum ersten Mal. Sie tauche weder im Polizeibericht noch in den Protokollen der ersten Vernehmungen beider Polizisten auf. Es habe ihn keiner explizit danach gefragt, erklärte P.s Polizeikollege. Üblicherweise werde die Zwangsmittelandrohung im Einsatzbericht nicht aufgenommen, merkte P. an.
Ein anderer Fakt sei aber für die Verurteilung ausschlaggebend gewesen, so die Richterin: dass keine Notwehr vorlag. Der Sprayeinsatz mute ihr wie eine vorbeugende Maßnahme an, die aber nicht zu rechtfertigen sei. Es habe nicht einmal den Versuch einer körperlichen Festnahme gegeben.
Schleswig-Holsteinische Zeitung, 07.06.2011 (Der Artikel ist online nicht mehr verfügbar)

Gleicher Fall, andere Zeitung:

"Pfefferspray-Einsatz: Polizist soll 6300 Euro Geldstrafe zahlen
Beamter wegen versuchter Körperverletzung verurteilt. Polizeiamt beklagt „falsches Signal“, Gewerkschaft will Revision einlegen.
Empörung und Verunsicherung bei der Polizei im Norden: Das Amtsgericht in Elmshorn (Kreis Pinneberg) hat einen Beamten zu einer Geldstrafe in Höhe von 6300 Euro verurteilt, weil er einem 27-Jährigen Pfefferspray ins Gesicht sprühte. Der Mann hatte wegen versuchter Körperverletzung gegen den Polizisten geklagt – und das Gericht gab ihm Recht. Das Landespolizeiamt in Kiel spricht von einem „falschen Signal“. Die Gewerkschaft der Polizei beklagt gar einen Dammbruch: „Sollen sich Polizisten künftig lieber verprügeln lassen, bevor sie zum Pfefferspray greifen?“, fragt GdP-Landesgeschäftsführer Karl-Hermann Rehr."
Lübecker Nachrichten, 11.06.2011

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Sich-Wehren gegen rechtswidrige Personalienfeststellung ist kein "Widerstand"

Ist eine Personalienfeststellung rechtswidrig, so ist es kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn man sich dagegen wehrt, 16.01.2007
Aktenzeichen: 33 Cs 34 Js 23625/06 (746/06), AG Göttingen
Hintergrunde des Urteils hier lesen.

Videoüberwachung

Rechtswidrige Videobeobachtung friedlicher Versammlung, 29.11.2010
Aktenzeichen 5A 2288/09, OVG Münster

Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies gilt auch, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt, 05.07.2010
Aktenzeichen: 1 K 905.09, VG Berlin

Vermummung

Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach den NVersG setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Vermummung zuvor durch einen die Verhaltenspflicht konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Dies bedeutet, dass die Polizei, bevor sie irgendwelche Maßnahmen aufgrund vermummter Personen innerhalb einer Versammlung oder Demonstration ergreift, eine Aufforderung zum Ablegen der Vermummung zu erlassen hat.
Beschluss des OLG Celle 32 Ss 6/11, 04.5.2011

Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit in Bahnhöfen und Flughäfen

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011:
"Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. (...)
Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (...). Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck, bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt werden."
Aktenzeichen 1 BvR 699/06