Bürger*innen beobachten Polizei und Justiz

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2021

  • § 201 StGB als mögliches Hindernis bei der Dokumentation polizeilichen Handelns?

    Durch die Strafvorschrift des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird ua. diejenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, die unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Da bei der Anfertigung eines Handy-Videos in der Regel automatisch die Tonaufnahme mitläuft, kann der Tatbestand des § 201 StGB auch so verwirklicht werden.