Bürger*innen beobachten Polizei und Justiz

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rechtlicher Status

  • § 201 StGB als mögliches Hindernis bei der Dokumentation polizeilichen Handelns?

    Durch die Strafvorschrift des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird ua. diejenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, die unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. Da bei der Anfertigung eines Handy-Videos in der Regel automatisch die Tonaufnahme mitläuft, kann der Tatbestand des § 201 StGB auch so verwirklicht werden.

  • Demobeobachter*innen erringen vor Gericht einen wichtigen Sieg

    Demobeobachter*innen erringen vor Gericht einen wichtigen Sieg:
    Warum nicht alle in einen Topf (Kessel) geworfen werden dürfen …

    Mit Beschluss vom 11.08.2022 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. VGH 1 S 326/22) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2021 (Az. 5 K 2034/20) bestätigt. Dieses hatte festgestellt, dass diverse polizeiliche Maßnahmen (u.a. Feststellung der Personalien, Durchsuchung und Erteilung eines Platzverweises) gegen zwei Demobeobachter*innen rechtswidrig gewesen sind.

  • Demonstrations­beobachtungs­gruppen koordinieren bundesweit rechtliche Schritte gegen Behinderung ihrer Arbeit

    Mit insgesamt fünf Klagen zu vier Geschehnissen gehen Demonstrations- und Polizeibeobachtungsgruppen aktuell gegen die zunehmende Behinderung ihrer Arbeit durch Polizeieinsatzkräfte vor.