Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot nach den NVersG setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit der Vermummung zuvor durch einen die Verhaltenspflicht konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden ist.
Dies bedeutet, dass die Polizei, bevor sie irgendwelche Maßnahmen aufgrund vermummter Personen innerhalb einer Versammlung oder Demonstration ergreift, eine Aufforderung zum Ablegen der Vermummung zu erlassen hat.
Beschluss des OLG Celle 32 Ss 6/11, 04.5.2011